Haltungsregeln des Nordic Cat Club e.V.
| §1 | Lebensraum |
| 1. |
Die Mitglieder des NCC eV verpflichten sich, mit ihren Katzen in Wohngemeinschaft zu leben. Jedes Tier hat auf mindestens 8qm Lebensraum Anspruch. Käfighaltung ist in jeglicher Form verboten. Zuwiderhandlungen führen unter Strafe zum Ausschluss des Mitgliedes aus dem NCC eV. Auch Deckkater dürfen nicht isoliert gehalten werden, sondern müssen Menschenkontakt und mindestens Blickkontakt zu anderen Katzen haben. Bei vorübergehender Separierung eines Tieres ist auf genügend Grundfläche, Sauberkeit, Heizbarkeit, Zugfreiheit, Tageslicht und Frischluftzufuhr zwingend zu achten. Auch Katzentoilette, Liegeplätze, Kratzmöglichkeiten, Futter und Wasser sind müssen vorhanden sein. |
| 2. | Die Haltung von Tieren in Garagen, fensterlosen Kellern, Scheunen und Verschlägen ist Mitgliedern des NCC eV unter Strafe und Ausschluss verboten. Ausgenommen sind freilebende Katzen, die außer Fütterung keinen menschlichen Kontakt möchten. |
| §2 | Ernährung und Pflege |
| 1. |
Eine Artgerechte Ernährung der Tiere mit handelsüblichem Katzenfutter ist vorgeschrieben. Die Futtermenge richtet sich nach Bedarf des jeweiligen Tieres. Tragende und Säugende Kätzinnen, sowie Jungtiere bedürfen einer besonderen Ernährung. Jederzeit muß frisches Wasser und regelmäßig Trockenfutter allen Tieren zugänglich sein. |
| 2. | Um schmerzhafte Verfilzungen des Fells zu vermeiden, ist es unumgänglich insbesondere Halblanghaar- und Langhaarkatzen regelmäßig zu bürsten. |
| §3 | Körperliche Eingriffe |
| 1. |
Verboten ist, Kätzinnen nur deshalb zu sterilisieren, anstatt zu kastrieren, um sie potenten Katern als Gesellschaft zu geben. Katzen, mit denen nicht gezüchtet wird, sollen mit 12-15 Monaten kastriert werden. |
| 2. | Ohren und Schwänze der Tiere dürfen keinesfalls kupiert werden. Teilweise oder vollständige Amputation von Gliedmaßen ist nur bei medizinischer Notwendigkeit (Verletzung, Unfall etc) durch einen Tierarzt erlaubt. Das ärztliche Attest ist dem Vorstand vorzulegen. |
| 3. | Strengstens verboten sind das Eindrücken des Nasenbeins, die Amputation der Krallen (ausgenommen das stumpfen der Krallenspitzen mit einer Spezialschere) und das abfeilen, abknipsen oder abbrechen der Zähne. Bei Zuwiderhandlungen drohen dem Mitglied Strafe und Ausschluss. |
| §4 | Krankheiten und Todesfälle |
| 1. |
Die Mitglieder sind verpflichtet, bei auftretenden Krankheiten sofort den nächsten Tierarzt aufzusuchen und seinen Rat zu befolgen. |
| 2. | Kranke Tiere sind von den gesunden zu trennen und müssen aufmerksam betreut werden. Die vom Tierarzt angeordnete Behandlung ist einzuhalten. Ausstellungen sollten erst frühestens 4 Wochen nach Genesung besucht werden. Ein Rückfall aufgrund von Ausstellungs-Stress oder eine Verbreitung der Krankheit ist unbedingt zu verhindern. |
| 3. | Katzenaids, FIP, Leukose, Pilz und alle anderen ansteckenden Krankheiten sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Der NCC eV kann vorläufige Zwingersperre, Zuchtsperre und Ausstellungsverbot erteilen. Beim Vorstand eingehende Angaben werden vertraulich behandelt. |
| 4. | Bei unklarer Todesursache ist das verstorbene Tier in die Pathologie zu übergeben. Der Befund ist dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen. |
| §5 | Impfungen und Tests |
| 1. |
Alle im Haushalt lebenden Katzen sind regelmäßig gegen Katzenschnupfen und Katzenseuche zu impfen. Dringend empfohlen werden Impfungen gegen Leukose, Chlamydien und Pilz. Entwurmungen sind bei erwachsenen Katzen alle drei Monate, bei Jungtieren in kürzeren Zyklen, zwingend durchzuführen. Ein chippen der Tiere und Registrierung beim Haustierregister (z.B. Tasso eV) wird vom NCC eV empfohlen und sehr befürwortet. |
| 2. | Für Ausstellungstiere und Katzen mit Freilauf ist eine regelmäßige Tollwutimpfung vorgeschrieben, für alle anderen dringend empfohlen. |
| §6 | Haltungskontrolle |
| 1. |
Der NCC eV ist jederzeit berechtigt, auch ohne Voranmeldung, sich persönlich oder durch von ihm beauftragte Personen von der artgemäßen Haltung zu vergewissern. |
| 2. | Den benannten Personen ist der Zutritt zu allen im Haushalt lebenden Katzen zu gestatten. Mängel werden schriftlich dokumentiert - erlaubt ist auch die Anfertigung von Bild- und Filmmaterial. Der NCC eV veranlasst dann eine Abmahnung an den Züchter. Bei Wiederholung unter Strafe und Ausschluss aus dem Verein. |
| §7 | Zuwiderhandlungen |
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Bei Verstößen gegen die Haltungsrichtlinien in einem oder mehreren Fällen wird der NCC eV wie folgt verfahren: |
| a. |
Das Mitglied erhält einen schriftlichen Verweis und die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist. |
| b. |
Die Beweispflicht der Mängel liegt beim NCC e.V., die Beweispflicht der Mängelbeseitigung beim Züchter. Der NCC eV hat das Recht, sich vor Ort jederzeit von dem Erfolg der Mängelbeseitigung zu überzeugen. |
| c. |
Bei groben Verstößen gegen das geltende Tierschutzgesetz und gegen die Zucht- und Haltungsrichtlinien des NCC eV besteht das Recht auf stellen einer Strafanzeige und Information der örtlichen (Veterinär-)Behörden. |
| §8 | Schlußbestimmungen |
| 1. |
Über spezielle Einzel- und Ausnahmefälle, die derzeit nicht absehbar sind, entscheidet der Vorstand in Zusammenarbeit mit Zuchtausschuss und Zuchtbuchamt. |
| 2. | Diese Haltungsrichtlinien gelten in der vorliegenden Fassung als Ergänzung und Bestandteil der Satzung vom 07.05.2005. Sie tritt gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 07.05.2005 mit sofortiger Wirkung in Kraft. | |
Helmstedt, 07.05.2005 |
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